in der Fassung vom 27.09.2018
§ 1 Name, Sitz und Gründung
1. Die Wählervereinigung führt den Namen „Unser Wachtberg“.
2. Die Wählervereinigung hat ihren Sitz in 53343 Wachtberg, Landkreis Rhein-Sieg.
3. Die Wählervereinigung wurde am 21.01.2014 in Wachtberg gegründet.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
1. „Unser Wachtberg“ ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich dem Wohle der Gemeinde Wachtberg
besonders verpflichtet fühlt. Sie will
bürgerschaftliches Engagement der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen fördern.
Dabei strebt sie eine nachhaltige Entwicklung der Gemeinde an, die ihrer finanziellen Leistungsstärke entspricht. Allen Bewohnern Wachtbergs soll ein zufriedenes Leben und Wohnen ermöglicht werden. Den Belangen der lebensälteren Menschen und der Familien sowie der Integration der Neubürger kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. So soll Wachtberg unter besonderer Hervorhebung der dörflichen Struktur seine Anziehungskraft behalten und allen Bürgerinnen und Bürgern eine verlässliche Zukunft und Heimat bieten.
2. „Unser Wachtberg“ ist eine unabhängige kommunalpolitische Wählervereinigung. Ihr Zweck ist eine bürgernahe Politik in allen gesellschaftlichen Bereichen auf der Grundlage der Werteordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und somit für die freiheitliche, demokratische Grundordnung.
3. Aufgabe von „Unser Wachtberg“ ist es, den Menschen in Wachtberg eine
Organisation zu bieten, die es ermöglicht, im Respekt vor den im Grundgesetz
verankerten Grundrechten und Pflichten in kommunalen Angelegenheiten mitzuwirken, mitzubestimmen und Verantwortung zu übernehmen.
4. „Unser Wachtberg“ verfolgt das Ziel, die aktive Teilnahme der Bürgerinnen
und Bürger an der kommunalen Gemeindearbeit zu stärken. Sie verwirklicht eine glaubwürdige und transparente Politik. Die Schwerpunkte ihrer Politik sind in ihren Leitsätzen und ihrem Programm
festgelegt.
5. Bei kommunalen Wahlen benennen und fördern sie geeignete Persönlichkeiten
aus ihren Reihen als Kandidaten bzw. Kandidatinnen für eine Mandatsübernahme.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
1. „Unser Wachtberg“ verfolgt eine bürgernahe Politik auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Weise im
Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (“Steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff AO) ohne Absicht der Gewinnerzielung.
2. Die Wählervereinigung ist selbstlos tätig.
3. Die Wählervereinigung verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel der Wählervereinigung (Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaige Überschüsse) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählervereinigung.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählervereinigung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Wählervereinigung oder eines Anteils daran.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Wählervereinigung unterscheidet zwischen:
a) Ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern und
c) Fördernden Mitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied der Wählervereinigung „Unser Wachtberg“ kann jede parteipolitisch unabhängige natürliche
Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Wählervereinigung gemäß Satzung und Programm bekennt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und der die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen nicht gerichtlich aberkannt worden ist.
3. Ordentliche Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Vorschlagsrecht steht dem Vorstand zu. Auch
Einzelmitglieder können Vorschläge einreichen, sofern sie von mindestens 10 weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit.
4. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Ziele der Wählervereinigung unterstützt.
5. Der Beitritt ist jederzeit zulässig.
6. Der Aufnahmeantrag kann in schriftlicher Form oder unter Nutzung des Internets in elektronischer Form erfolgen.
7. Über alle Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand auf der jeweils nächsten Vorstandssitzung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages
ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen. Gegen einen negativen Bescheid kann der/die Antragsteller/in jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung
die Entscheidung dieser Versammlung verlangen.
8. Ein aus der Wählervereinigung rechtswirksam ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erneut
der Wählervereinigung beitreten.
9. Die Mitglieder der Wählervereinigung „Unser Wachtberg“ haben das Recht, an allen Veranstaltungen der
Wählervereinigung teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Vorschläge und Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten, an Abstimmungen und Wahlen in der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und zur politischen Willensbildung der Vereinigung beizutragen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
10. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze der Wählervereinigung „Unser Wachtberg“ zu vertreten und sich für deren Ziele einzusetzen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus der Wählervereinigung
d) durch Beitritt zu einer anderen politischen Vereinigung oder Partei.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Wählervereinigung.
3. Der Kündigung ist jederzeit möglich.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Beschlüsse der Vereinigung schuldhaft
verstoßen oder in grober Weise gegen die Interessen der Wählervereinigung gehandelt hat.
a) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
b) Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu machen. Die Übermittlung per E-Mail ist ausreichend.
c) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht zu, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbei zu führen. Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss wird nur wirksam, wenn ihn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit bestätigt.
d) Die Herbeiführung einer Entscheidung der Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich beantragt werden.
e) Bei rechtzeitiger Antragstellung hat der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Entscheidung darüber herbeizuführen.
f) Wird der Antrag nicht, oder nicht rechtzeitig gestellt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Es soll im Grundsatz eine beitragsfreie Mitgliedschaft angestrebt werden. Geschäftsverpflichtungen sind vorrangig aus Spenden zu finanzieren.
2. Sollte es zur Sicherung einer pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung und zum Erhalt der Handlungsfähigkeit erforderlich sein, Mitgliedsbeiträge zu erheben, bedarf es hierzu einer gesonderten Beschlussfassung der Mitgliederversammlung auch zur Höhe der Mitgliedsbeiträge.
2. Über die eventuelle Einführung und Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Fördernden Mitgliedern ist die Höhe des Jahresbeitrages freigestellt.
5. Geleistete Beiträge werden auch im Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
6. Aus der Wählervereinigung wird ausgeschlossen, wer im Fall der Einführung eines Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung und Zahlungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Der Beitragsrückstand und die angefallenen Kosten sind vom Mitglied auszugleichen.
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§ 7 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Sie überwachen die Kassengeschäfte der Wählervereinigung und prüfen die Bücher des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin auf die förmliche, sachliche und rechnerische Richtigkeit.
3. Mindestens einmal im Jahr hat eine Überprüfung zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 8 Organe der Wählervereinigung
1. Organe der Wählervereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
2. In den Organen der Wählervereinigung können nur Mitglieder der Wählervereinigung „Unser Wachtberg“mitwirken. Die Mitwirkung ist ehrenamtlich.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, über alle die Wählervereinigung betreffenden Angelegenheiten zu beschließen.
2. Hierzu gehören insbesondere:
a) Festlegung des Programms für die Arbeit der Wählervereinigung „Unser Wachtberg“;
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Wählervereinigung;
d) Ernennung von besonders verdienten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
e) Festlegung einer Beitragspflicht und deren Höhe;
f) Wahl der Kassenprüfer/-innen;
g) sonstige Aufgaben, die durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden;
h) weitere Aufgaben, soweit sie dem Ziel und Zweck der Wählervereinigung dienen oder durch Gesetz gefordert werden.
3. Mindestens einmal jährlich findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
auf Beschluss des Vorstands einberufen werden. Sie sind auf Antrag von Mitgliedern einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich, unter Angabe von
Gründen, verlangt.
4. Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche, unter Nennung von Zeit und Ort und unter Angabe der Tagesordnung, durch schriftliche Einladung einberufen. Ersatzweise kann die Einladung in sonstigen Mitteilungen der Wählervereinigung ergehen. Die Versendung der Einladung per E-Mail ist ausreichend.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung soll nicht später als vier Wochen nach Antrag der Mitglieder einberufen werden.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert oder wenn es danach durch die Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Ergänzung der Tagesordnung ist auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Eine vorherige Unterrichtung der Mitglieder über den Ergänzungsantrag ist nicht erforderlich.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut und zeitlich unmittelbar darauf mit Ersatzeinladung einberufen werden. Sie ist dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Auf diesen Punkt ist in der Ersatzeinladung ausdrücklich hinzuweisen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht andere Mehrheitsverhältnisse in der Satzung vorgeschrieben sind.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein/e mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählende/r Sitzungsleiter/-in. Sofern entsprechend der Tagesordnung keine Wahlen vorgesehen sind, kann die Versammlung vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder einer von ihm/ihr beauftragten Person geleitet werden.
9. Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung (GO), die der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen kann.
§ 10 Protokollierung
1. Über Inhalt und Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin bzw. vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. In dieser Niederschrift muss der Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie das diesen Beschlüssen zugrunde liegende Abstimmungsergebnis enthalten sein.
2. Die Führung des Protokolls obliegt dem/der Schriftführer/in.
3. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Übersendung per E-Mail und/ oder durch Veröffentlichung im Internet erfolgen.
4. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Einwände schriftlich geltend gemacht werden. Einwände sind an den Vorstand zu richten.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:
a) dem bzw. der Vorsitzenden,
b) bis zu zwei Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/-in,
d) dem/der Schriftführer/-in,
e) dem/der Pressesprecher/-in sowie
f) weiteren Beisitzern.
Die Funktionen zu d) und e) (Schriftführer und Pressesprecher) können von den zu a) bis c) gewählten Vorstandmitgliedern wahrgenommen werden, soweit zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kein eigenständiges Mitglied in den Vorstand gewählt werden soll.
2. Der/die Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Wählervereinigung gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Vertretung bedarf es der Erklärung des/der Vorsitzenden und eines/einer Stellvertretenden Vorsitzenden. Im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden ist die Erklärung der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden ausreichend.
3. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um Beisitzer/-innen
ergänzt werden. Über deren Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand kann Ausschüsse/Arbeitskreise zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.
5. Vorstandsmitglied können nur ordentliche Mitglieder der Wählervereinigung werden.
§ 12 Wahl des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung oder des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei
Jahren gewählt.
3. Die Wahl des/der Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung. Auf einstimmiges Votum aller anwesenden Mitglieder kann offen abgestimmt werden.
Weitere Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer/-innen können offen gewählt werden. Geheime Wahl aller Vorstandsmitglieder muss erfolgen, wenn dies zu Beginn des Wahlvorganges von mindestens einem Ordentlichen Mitglied gefordert wird.
4. Unter mehreren Kandidaten/Kandidatinnen für ein Amt ist derjenige/diejenige gewählt, auf den/die die meisten Stimmen entfallen. Erzielen zwei oder mehr Personen eine gleiche Anzahl an Stimmen, sodass auf keine/n Kandidaten/Kandidatin die meisten Stimmen entfallen, erfolgt eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt ein Vorstand geschäftsführend weiter so lange im
Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.
6. Im Falle des Rücktritts des/der Vorsitzenden übernimmt dessen/deren Funktion ein Stellvertretender Vorsitzender/eine Stellvertretende Vorsitzende kommissarisch bis zum Ablauf der Amtsperiode des gewählten Vorstands. Diese/n wählt der Vorstand. Beim Rücktritt des/der Stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seiner Mitte kommissarisch eine/n neue/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n. Dem Rücktritt steht die nicht nur vorübergehende Verhinderung gleich.
7. Beim Rücktritt einzelner Mitglieder des Vorstands wird die freiwerdende Funktion jeweils einem anderen Vorstandsmitglied, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch übertragen.
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Wählervereinigung zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung
zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) Führung der laufenden Geschäfte der Wählervereinigung,
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
d) Vorbereitung des Haushaltsplans,
e) Vorlage der Jahresplanung,
f) Buchführung,
g) Erstellen des Jahresberichts,
h) alle Tätigkeiten, die der Erfüllung des Zwecks der Wählervereinigung dienen,
i) Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern.
2. Vorstandsmitglieder werden befugt, in Absprache mit dem Schatzmeister/der
Schatzmeisterin Ausgaben bis zu einer Höhe von jeweils 500€ pro Vorgang in ihrem Aufgabenbereich zu veranlassen.
3. Über höhere Ausgaben entscheidet der Vorstand.
4. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (GO).
§ 14 Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen
1. Die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Teilnahme an Kommunalwahlen erfolgt auf der Grundlage des Kommunalwahlrechts des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Bewerber/-innen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/-innen auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber/-innen.
2. Über die Nominierung der Kandidaten bzw. Kandidatinnen für die Kommunalwahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Zur Wahl des Gemeinderats legt die Mitgliederversammlung die Kandidaten/ Kandidatinnen für die Direktwahl in allen Wahlbezirken fest. Über die Reihenfolge der Bewerber/-innen auf der Reserveliste stimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gesondert ab.
4. Für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Wachtberg
kann die Mitgliederversammlung einen Kandidaten/eine Kandidatin nominieren.
5. Hat ein Kandidat/eine Kandidatin der Wählervereinigung ein Mandat in einer kommunalen Vertretung errungen, so ist er/sie
gehalten, die Mitgliederversammlung und den Vorstand regelmäßig über seine/ihre Arbeit in der Vertretung zu informieren, soweit dem nicht rechtlich verbindliche Verschwiegenheitsgebote
entgegenstehen.
Er/sie soll dabei auch die Auffassung der Wählervereinigung zu kommunalpolitischen Fragen ermitteln und in seiner/ihrer Arbeit berücksichtigen.
§ 15 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich eine andere Mehrheit verlangt wird. Abgestimmt wird offen durch Handerhebung. Wenn gesetzliche Bestimmungen, diese Satzung oder mindestens ein ordentliches Mitglied zu Beginn einer Wahl oder Abstimmung eine geheime Wahl verlangen, erfolgt die geheime Abstimmung durch Stimmzettel. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zugunsten eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin, so entscheidet das Los.
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Satzungsänderungen
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
2. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
§ 18 Auflösung und Fusion
1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der satzungsgemäß anwesenden Stimmberechtigten.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.
3. Mit der Liquidation der Wählervereinigung wird der bzw. die Vorsitzende, im Falle
seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, beauftragt.
§ 19 Inkrafttreten
Auf unserer Facebook-Seite, in unserem Forum, über unsere Kontakt-Seite oder auch persönlich bei der ein oder anderen Veranstaltung.
Wählervereinigung "Unser Wachtberg", Quellenstraße 24a, 53343 Wachtberg
Tel: (0228) 18409456